+++ Für Gastronom:innen und andere Unternehmen +++

Mehrweg mitmachen

Im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes ist es dringend notwendig, weniger Einwegverpackungen zu verbrauchen. Unter anderem kommen vor allem bei Essen und Trinken to go zu viele Einwegverpackungen zum Einsatz. Das Verpackungsgesetz (VerpackG, §33, § 34), welches seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist, macht daher Mehrwegangebote zur Pflicht.

Aber auch in anderen Bereichen ist ein Wechsel zu Mehrweg-Verpackungen nötig, damit Verpackungsabfälle reduziert werden. Viele Unternehmen haben sich bereits auf den Weg gemacht und bieten Mehrweg-Systeme an. Nicht nur für die Gastronomie sondern beispielsweise auch für den Online-Versandhandel, im Lebensmitteleinzelhandel oder bei Veranstaltungen im Catering-Bereich. Im Bereich Veranstaltungen und Mehrweg sind wir als Zero-Waste-Agentur gerade innerhalb der Task Force "Abfallarme Veranstaltungen" aktiv.

Nachfolgend bieten wir Informationen für die Gastronomie an, die sich vor allem auf die Mehrwegangebotspflicht lt. dem Verpackungsgesetzt beziehen, welches seit 2023 gilt:

Mehrwegverpackungen in der Gastronomie: Essen und Trinken to go

Wenn ein Betrieb Einwegverpackungen anbietet, muss er auch eine Mehrwegalternative bereitstellen. Unter den vom Verpackungsgesetz betroffenen Einwegverpackungen/Einwegbehältern versteht man alle Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, einmalig verwendet und anschließend in den Müll geworfen werden.

Bei Getränken zum Mitnehmen muss unabhängig des Einwegmaterials eine Mehrwegoption vorhanden sein. Für Essen und Getränke in Einwegverpackungen dürfen gegenüber dem Mehrwegangebot keine Rabatte oder sonstige Vergünstigungen gegeben werden.

Zwei Möglichkeiten zum Mehrweg

  1. Sie bieten eigene Behälter an, die zum mehrmaligen Gebrauch vorgesehen sind, z. B. aus Kunststoff oder Glas. Diese müssen nach Rücknahme und Reinigung ohne Qualitätsverluste wiederverwendet werden. Ein Pfand darf erhoben werden.
  2. Sie arbeiten mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, das Behältnisse im Mehrwegsystem anbietet. Eine Übersicht zu den Systemen finden Sie zeitnah hier.

Achtung! Für kleine Betriebe bestehen Ausnahmeregelungen

Die Mehrwegpflichten gelten für alle Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 80 m² (inklusive frei zugänglicher Sitz- und Aufenthaltsbereiche) und mehr als fünf Mitarbeiter*innen. Für kleine Betriebe mit einer geringeren Verkaufsfläche und mit bis zu fünf Mitarbeiter*innen gelten Ausnahmeregelungen, sofern sie keine Mehrwegbehälter oder Behälter eines Mehrwegsystems anbieten können oder wollen. In diesem Fall müssen Essen und Getränke in mitgebrachte Behälter gefüllt werden, soweit hygienisch unbedenklich.

Informationspflichten

Betriebe müssen im Verkaufsbereich gut sichtbare Informationen zu ihrem Mehrwegangebot anbringen. Die Hinweise sollten in Größe und Form der Darstellung Ihres Verkaufsangebots entsprechen. Der Hinweis muss folgenden Text enthalten: „Speisen und Getränke in Mehrweg erhältlich.“

Wenn nur Speisen/nur Getränke angeboten werden, darf entsprechend gekürzt werden. Bei Anwendung der Ausnahmeregelung zur Befüllung von mitgebrachten Gefäßen muss der Hinweis folgenden Text beinhalten: „Wir befüllen kundeneigene Mehrwegbehälter.“

Bei der Lieferung von Speisen und Getränken soll während des Bestellprozesses aktiv auf das Mehrwegangebot hingewiesen werden.

Hygieneregelungen

Bei der Ausgabe und der Rücknahme von Mehrwegbehältern sind Hygieneregelungen zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass im Umgang mit den Mehrwegbehältern Lebensmittel nicht nachteilig beeinflusst werden. Stellen Sie für die Rücknahme von Mehrwegbehäl­tern eigens dafür vorgesehene Sammelbehälter oder Abnahmemöglichkeiten bereit, die möglichst außer­halb des Theken- und Betriebsbereichs liegen.

Bei der Verwendung eines Mehrwegpoolsystems gelten die Regelungen des Anbieters und stark verschmutzte oder defekte Behälter sollten zurückgewiesen oder dem Recycling zugeführt werden. Hinweise zur Reinigung und Trocknung der Mehrwegbehältnisse sind beim Anbieter zu erfragen. Grundsätzlich gilt, dass zurückgegebene Behältnisse zeitnah, spätestens zum Ende des Arbeitstages, gespült und gereinigt werden. Etwaige Lebensmittelreste sind getrennt zu erfassen und der Verwertung zuzuführen.

Die Lagerung von sauberen, trockenen Mehrwegbe­hältnissen erfolgt mit der Öffnung nach unten auf einer hygienisch einwandfreien Unterlage. Nach Möglichkeit werden sie abgedeckt.

Beim Umgang mit mitgebrachten Mehrwegbehältnissen ist die gute betriebliche Lebensmittelhygienepraxis und die zugehörigen Mindestanforderungen verpflichtend einzuhalten. Dazu gehören: Achtsamkeit beim Befüllen, getrennte Bereiche für Behälter und Lebensmittel, ein Hygiene-Tablett, Kontaktvermeidung, Handhygiene und einiges mehr.

Ausführliche Informationen, auch zum Umgang mit mitgebrachten Mehrweggefäßen finden Sie oben verlinkt, in unserem Hygieneleitfaden. Die verschiedenen Mehrweg-Poolsystemanbieter geben darüber hinaus auch Hinweise, worauf bei Annahme, Reinigung und Ausgabe zu achten ist.

Alle Informationen finden Sie oben verlinkt in unserem Infozettel und außerdem im Verpackungsgesetz in den §§ 33, 34.

Achtung: Bei Nichteinhaltung der gesetzlich verpflichtenden Vorgaben, kann das Bußgeld bis zu 10.000 Euro betragen.

 

Mehrweg FAQ für die Gastronomie

Die Vorgaben des Verpackungsgesetz (VerpackG) §§ 33 und 34 sind verpflichtend für alle Betriebe, die Essen bzw. Getränke in Einwegverpackungen aus Kunststoff (auch Verbunde mit Kunststoffanteil) ausgeben oder in Einweggetränkebechern (auch Pappbecher o. a.) ausschenken. Die Befüllung muss nicht unmittelbar vor der tatsächlichen Übergabe an die Endverbraucher*innen erfolgen. Die Pflicht gilt demnach auch bei einer Vorabbefüllung durch die Letztvertreiber*innen. Die Mehrwegangebotspflicht ist also auch gegeben, wenn Speisen und Getränke vorverpackt sind oder vorgehalten werden, solange die Befüllung beim Letztvertreibenden erfolgt.
Das Einweg-Angebot kann parallel bestehen bleiben. Das Mehrweg-Angebot darf jedoch nicht teurer sein. Es dürfen keine Rabatte oder Vergünstigungen auf Einweg gegeben werden. Ein Mehrwegpfand ist zulässig. Die Betriebe müssen über ihr Mehrwegangebot gut sichtbar informieren. Das Gesetz gilt seit 1. Januar 2023.

Betriebe, die ihr Essen zum Mitnehmen anbieten, müssen zusätzlich zu Einwegverpackungen Mehrwegoptionen anbieten. Unter den vom Verpackungsgesetz betroffenen Einwegverpackungen /Einwegbehältern versteht man alle Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, einmalig verwendet und anschließend in den Müll geworfen werden. Bei Getränken zum Mitnehmen muss unabhängig des Einwegmaterials eine Mehrwegoption vorhanden sein.


Die Mehrwegpflichten gelten für alle Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 80 m² (inklusive frei zugänglicher Sitz- und Aufenthaltsbereiche) und mehr als fünf Mitarbeiter*innen. Hier muss ein Angebot für Mehrwegverpackungen für Essen und Getränke gemacht werden in Form des Angebots eigener Mehrwegbehälter, als Teil eines Mehrweg-Poolsystems und optional mit der Befüllung von Mehrweggefäßen der Kundschaft.


Für kleine Betriebe mit einer geringeren Verkaufsfläche und mit bis zu fünf Mitarbeiter*innen gelten Ausnahmeregelungen, sofern sie keine Mehrwegbehälter oder Behälter eines Mehrwegsystems anbieten können oder wollen. In diesem Fall müssen Essen und Getränke in mitgebrachte Behälter gefüllt werden.


Die Betriebe tragen keine Verantwortung für die Eignung mitgebrachter Mehrweggefäße. Bei der Befüllung sind die Hygienebestimmungen einzuhalten. Mehr Informationen gibt es im Infozettel und im Hygieneleitfaden.

Seit dem 1. Januar 2023.

Wenn der Betrieb maximal 5 Mitarbeitende hat und max. 80m² Verkaufsfläche gilt die Ausnahmeregelung nach $34 des VerpackungG. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu zählen. Auch Aushilfskräfte (saisonal) und studentische Hilfskräfte sind zu berücksichtigen.

Zu der zu berechnende Fläche zählen alle Flächen, die vom Gast genutzt werden können. Neben der Verkaufsfläche sind das der Aufenthaltsbereich und auch die Gänge zu Toiletten.

Saisonal genutzte Außenbereiche müssen für den Zeitraum der Nutzung dieser Fläche mit dazugerechnet werden.

Du kannst Mehrwegverpackungen anbieten in Form eigener Mehrwegbehälter, als Teil eines Mehrweg-Poolsystems oder optional mit der Befüllung von Mehrweggefäßen der Kundschaft (Siehe „Bin ich von der Mehrwegangebotspflicht betroffen“).

Bei der Ausgabe und der Rücknahme von Mehrwegbehältern sind Hygieneregelungen zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass im Umgang mit den Mehrwegbehältern Lebensmittel nicht nachteilig beeinflusst werden. Stelle für die Rücknahme von Mehrwegbehältern eigens dafür vorgesehene Sammelbehälter oder Abnahmemöglichkeiten bereit, die möglichst außerhalb des Theken- und Betriebsbereichs liegen.

Bei der Verwendung eines Mehrwegpoolsystems gelten die Regelungen des Anbieters und stark verschmutzte oder defekte Behälter sollten zurückgewiesen oder dem Recycling zugeführt werden. Hinweise zur Reinigung und Trocknung der Mehrwegbehältnisse sind beim Anbieter zu erfragen. Grundsätzlich gilt, dass zurückgegebene Behältnisse zeitnah, spätestens zum Ende des Arbeitstages, gespült und gereinigt werden. Etwaige Lebensmittelreste sind getrennt zu erfassen und der Verwertung zuzuführen.

Die Lagerung von sauberen, trockenen Mehrwegbehältnissen erfolgt mit der Öffnung nach unten auf einer hygienisch einwandfreien Unterlage. Nach Möglichkeit werden sie abgedeckt.

Beim Umgang mit mitgebrachten Mehrwegbehältnissen ist die gute betriebliche Lebensmittelhygienepraxis und die zugehörigen Mindestanforderungen verpflichtend einzuhalten. Dazu gehören: Achtsamkeit beim Befüllen, getrennte Bereiche für Behälter und Lebensmittel, ein Hygiene-Tablett, Kontaktvermeidung, Handhygiene und einiges mehr.

Ausführliche Informationen, auch zum Umgang mit mitgebrachten Mehrweggefäßen findest Du in unserem Hygieneleitfaden. Die verschiedenen Mehrweg-Poolsystemanbieter geben darüber hinaus auch Hinweise, worauf bei Annahme, Reinigung und Ausgabe zu achten ist.

Betriebe müssen im Verkaufsbereich gut sichtbare Informationen zu ihrem Mehrwegangebot anbringen. Die Hinweise sollten in Größe und Form der Darstellung Ihres Verkaufsangebots entsprechen. Der Hinweis muss folgenden Text enthalten: „Speisen und Getränke in Mehrweg erhältlich.“ Wenn nur Speisen/nur Getränke angeboten werden, darf entsprechend gekürzt werden. Bei Anwendung der Ausnahmeregelung zur Befüllung von mitgebrachten Gefäßen muss der Hinweis folgenden Text beinhalten: „Wir befüllen kundeneigene Mehrwegbehälter.“ Bei der Lieferung von Speisen und Getränken soll während des Bestellprozesses aktiv auf das Mehrwegangebot hingewiesen werden.

Beachte, dass Du für Lebensmittel geeignetes Material verwenden. Weiterführende Informationen dazu finden Sie im Einkaufsführer der Deutschen Umwelthilfe und bei den Anbietern von Mehrweg-Poolsystemen.

Betriebe, die ihr Essen zum Mitnehmen anbieten, müssen zusätzlich zu Einwegverpackungen Mehrwegoptionen anbieten. Unter den vom Verpackungsgesetz betroffenen Einwegverpackungen /Einwegbehältern versteht man alle Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, einmalig verwendet und anschließend in den Müll geworfen werden. Bei Getränken zum Mitnehmen muss unabhängig des Einwegmaterials eine Mehrwegoption vorhanden sein.

Nein. Für Essen und Getränke in Einwegverpackungen dürfen gegenüber dem Mehrwegangebot keine Rabatte oder sonstige Vergünstigungen gegeben werden. Auf Mehrwegverpackungen darf jedoch ein Pfand erhoben werden. Bei Nutzung eines Mehrwegsystem wird die Höhe des Pfandes durch den Anbieter vorgegeben.

Auf Grundlage einer guten betrieblichen Lebensmittelhygienepraxis sind die Mindestanforderungen verpflichtend einzuhalten. Dazu gehören: Achtsamkeit beim Befüllen, getrennte Bereiche für Behälter und Lebensmittel, ein Hygiene-Tablett, Kontaktvermeidung, Handhygiene und einiges mehr. In ausführlicher Form können Sie das in unserem Hygieneleitfaden in den Downloads nachlesen.

Bei der Ausgabe und der Rücknahme von Mehrwegbehältern eines Systems sind dringend die Hygienehinweise zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass im Umgang mit den Mehrwegbehältern die Lebensmittel nicht nachteilig beeinflusst werden. In ausführlicher Form kannst Du das in unserem Hygieneleitfaden in den Downloads nachlesen. Die verschiedenen Mehrweg-Poolsystemanbieter geben darüber hinaus auch Hinweise, worauf bei Annahme, Reinigung und Ausgabe zu achten ist.

Ja, als einzelner Imbiss, aber Teil einer Kette musst Du auch ein Mehrwegangebot bereithalten, da die Größe aller Filialen zusammengerechnet wird. Wenn die Kette übergreifend mehr als 5 Mitarbeiter*innen und mehr als 80 m² hat, muss jede Filiale auch ein Mehrwegangebot bereithalten.

Bei Angebot eigener Mehrwegbehältnisse oder der Nutzung eines Mehrwegpoolsystems können kundeneigene Gefäße optional angenommen werden. Es können kundeneigene Mehrwegbehälter angenommen werden, diese dürfen abgelehnt werden, wenn sie verunreinigt sind.

Bei der Lieferung von Speisen und Getränken gilt: Auf die Möglichkeit der Mehrwegverpackung muss während des Bestellprozesses aktiv hingewiesen werden.

Nein. Hier greift das Verpackungsgesetz nicht. Das Gesetz fordert Mehrwegalternativen zu Einwegbehältern, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, einmalig verwendet und anschließend in den Müll geworfen werden. Das betrifft weder Alufolie noch Pizzakartons. Teilweise gibt es auch für diese Produkte Mehrwegalternativen. Diese Mehrwegalternative zu nutzen, wenn der Betrieb diese anbietet, ist für die Eindämmung von Einwegverpackungen sinnvoll.

Bei Kontrolle durch die zuständigen Behörden kann die Nichtumsetzung als Ordnungswidrigkeit gewertet werden und eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro zur Folge haben.

Info-Aushänge und Poster zum Ausdrucken

Der Zero Waste e.V. stellt Informationsmaterialien zum Aushang in der Gastronomie bereit:

Die mehrsprachigen Aufsteller in zwei Varianten zur Verfügung:

A) für kleine Betriebe, die kundeneigene Behältnisse befüllen müssen und

B) für große Betriebe, die ein Mehrwegsystem anbieten müssen und zusätzlich kundeneigene Behältnisse befüllen können.

zerowasteverein.de/informationsmaterialien

Infozettel Mehrweg für die Gastronomie

Infozettel zur Mehrwegangebotspflicht in mehreren Sprachen können zum unter anderem auch für Mitarbeitende in der Gastronomie nützlich sein:

Infozettel Mehrweg - Arabisch

Infozettel Mehrweg - Deutsch

Infozettel Mehrweg - Englisch

Infozettel Mehrweg - Türkisch

Infozettel Mehrweg - Vietnamesisch

Hygieneleitfaden für Mehrweg in der Gastronomie

Ihr habt Fragen oder Informationen für uns? Dann schreibt uns gerne hier: