Im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes ist es dringend notwendig, weniger Einwegverpackungen zu verbrauchen. Unter anderem kommen vor allem bei Essen und Trinken to go zu viele Einwegverpackungen zum Einsatz. Das Verpackungsgesetz (VerpackG, §33, § 34), welches seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist, macht daher Mehrwegangebote zur Pflicht.
Aber auch in anderen Bereichen ist ein Wechsel zu Mehrweg-Verpackungen nötig, damit Verpackungsabfälle reduziert werden. Viele Unternehmen haben sich bereits auf den Weg gemacht und bieten Mehrweg-Systeme an. Nicht nur für die Gastronomie sondern beispielsweise auch für den Online-Versandhandel, im Lebensmitteleinzelhandel oder bei Veranstaltungen im Catering-Bereich. Im Bereich Veranstaltungen und Mehrweg sind wir als Zero-Waste-Agentur gerade innerhalb der Task Force "Abfallarme Veranstaltungen" aktiv.
Nachfolgend bieten wir Informationen für die Gastronomie an, die sich vor allem auf die Mehrwegangebotspflicht lt. dem Verpackungsgesetzt beziehen, welches seit 2023 gilt:
Mehrwegverpackungen in der Gastronomie: Essen und Trinken to go
Wenn ein Betrieb Einwegverpackungen anbietet, muss er auch eine Mehrwegalternative bereitstellen. Unter den vom Verpackungsgesetz betroffenen Einwegverpackungen/Einwegbehältern versteht man alle Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, einmalig verwendet und anschließend in den Müll geworfen werden.
Bei Getränken zum Mitnehmen muss unabhängig des Einwegmaterials eine Mehrwegoption vorhanden sein. Für Essen und Getränke in Einwegverpackungen dürfen gegenüber dem Mehrwegangebot keine Rabatte oder sonstige Vergünstigungen gegeben werden.
Zwei Möglichkeiten zum Mehrweg
- Sie bieten eigene Behälter an, die zum mehrmaligen Gebrauch vorgesehen sind, z. B. aus Kunststoff oder Glas. Diese müssen nach Rücknahme und Reinigung ohne Qualitätsverluste wiederverwendet werden. Ein Pfand darf erhoben werden.
- Sie arbeiten mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, das Behältnisse im Mehrwegsystem anbietet. Eine Übersicht zu den Systemen finden Sie zeitnah hier.
Achtung! Für kleine Betriebe bestehen Ausnahmeregelungen
Die Mehrwegpflichten gelten für alle Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 80 m² (inklusive frei zugänglicher Sitz- und Aufenthaltsbereiche) und mehr als fünf Mitarbeiter*innen. Für kleine Betriebe mit einer geringeren Verkaufsfläche und mit bis zu fünf Mitarbeiter*innen gelten Ausnahmeregelungen, sofern sie keine Mehrwegbehälter oder Behälter eines Mehrwegsystems anbieten können oder wollen. In diesem Fall müssen Essen und Getränke in mitgebrachte Behälter gefüllt werden, soweit hygienisch unbedenklich.
Informationspflichten
Betriebe müssen im Verkaufsbereich gut sichtbare Informationen zu ihrem Mehrwegangebot anbringen. Die Hinweise sollten in Größe und Form der Darstellung Ihres Verkaufsangebots entsprechen. Der Hinweis muss folgenden Text enthalten: „Speisen und Getränke in Mehrweg erhältlich.“
Wenn nur Speisen/nur Getränke angeboten werden, darf entsprechend gekürzt werden. Bei Anwendung der Ausnahmeregelung zur Befüllung von mitgebrachten Gefäßen muss der Hinweis folgenden Text beinhalten: „Wir befüllen kundeneigene Mehrwegbehälter.“
Bei der Lieferung von Speisen und Getränken soll während des Bestellprozesses aktiv auf das Mehrwegangebot hingewiesen werden.
Hygieneregelungen
Bei der Ausgabe und der Rücknahme von Mehrwegbehältern sind Hygieneregelungen zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass im Umgang mit den Mehrwegbehältern Lebensmittel nicht nachteilig beeinflusst werden. Stellen Sie für die Rücknahme von Mehrwegbehältern eigens dafür vorgesehene Sammelbehälter oder Abnahmemöglichkeiten bereit, die möglichst außerhalb des Theken- und Betriebsbereichs liegen.
Bei der Verwendung eines Mehrwegpoolsystems gelten die Regelungen des Anbieters und stark verschmutzte oder defekte Behälter sollten zurückgewiesen oder dem Recycling zugeführt werden. Hinweise zur Reinigung und Trocknung der Mehrwegbehältnisse sind beim Anbieter zu erfragen. Grundsätzlich gilt, dass zurückgegebene Behältnisse zeitnah, spätestens zum Ende des Arbeitstages, gespült und gereinigt werden. Etwaige Lebensmittelreste sind getrennt zu erfassen und der Verwertung zuzuführen.
Die Lagerung von sauberen, trockenen Mehrwegbehältnissen erfolgt mit der Öffnung nach unten auf einer hygienisch einwandfreien Unterlage. Nach Möglichkeit werden sie abgedeckt.
Beim Umgang mit mitgebrachten Mehrwegbehältnissen ist die gute betriebliche Lebensmittelhygienepraxis und die zugehörigen Mindestanforderungen verpflichtend einzuhalten. Dazu gehören: Achtsamkeit beim Befüllen, getrennte Bereiche für Behälter und Lebensmittel, ein Hygiene-Tablett, Kontaktvermeidung, Handhygiene und einiges mehr.
Ausführliche Informationen, auch zum Umgang mit mitgebrachten Mehrweggefäßen finden Sie oben verlinkt, in unserem Hygieneleitfaden. Die verschiedenen Mehrweg-Poolsystemanbieter geben darüber hinaus auch Hinweise, worauf bei Annahme, Reinigung und Ausgabe zu achten ist.
Alle Informationen finden Sie oben verlinkt in unserem Infozettel und außerdem im Verpackungsgesetz in den §§ 33, 34.
Achtung: Bei Nichteinhaltung der gesetzlich verpflichtenden Vorgaben, kann das Bußgeld bis zu 10.000 Euro betragen.